Sträucher pflanzen, Gemüsebeete anlegen und den Sandkasten für die Kinder aufbauen: sobald das Wetter schön wird, geht es in vielen Gärten hoch her. Mieter, die einen Garten nutzen dürfen, können zwar über Blumenbeete selbst entscheiden und dürfen bestimmen, wie oft sie den Rasen mähen. Alles dürfen Mieter aber nicht.

Mieter, die einen Garten nutzen dürfen, haben dort in der Regel relativ viel Freiraum – sie dürfen sich sonnen, ihre Kinder spielen lassen oder feiern, solange sie dabei die Ruhezeiten einhalten. Auch Gartenmöbel und Spielgeräte für die Kinder dürfen Mieter aufstellen, solang sie beides beim Auszug wieder abbauen.
Jäten, Hecken schneiden, Rasenmähen: Wer den Garten pflegen muss
Natürlich ist ein Garten aber kein reiner Vergnügungspark – er muss auch regelmäßig gepflegt werden. Im Regelfall finden sich dazu entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag. Steht dort nichts, ist der Vermieter für sämtliche Arbeiten zuständig.
Allgemein gehaltene Klauseln im Mietvertrag wie „Der Mieter ist für die Gartenpflege zuständig“ haben zur Folge, dass der Mieter lediglich einfache Tätigkeiten erledigen muss. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 10 U 70/04). Dazu zählen insbesondere solche Arbeiten, die er ohne größere Fachkenntnisse oder zusätzliche Kosten erledigen kann: Unkraut jäten etwa, aber auch Laub zusammenrechen oder Rasenmähen. Alle umfangreicheren Aufgaben sind dagegen Aufgabe des Vermieters – dazu zählen beispielsweise das Fällen eines Baumes oder das Düngen und Vertikutieren des Rasens. Ausnahme: Es steht anders im Mietvertrag. Hat sich ein Mieter darin verpflichtet, auch solche Aufgaben zu übernehmen, ist er an diese Abmachung gebunden.
Wer die Gartengeräte stellen muss
Haben sich die Mietparteien darauf geeinigt, dass die Gartenarbeiten Mietersache sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gartengeräte zur Verfügung zu stellen. Der Mieter muss sie in diesem Fall auf eigene Kosten besorgen und unterhalten. Ist die Gartenpflege dagegen Vermietersache, hat auch dieser die Kosten für Werkzeug und Geräte zu tragen.
Rasen oder Wiese: Der Mieter entscheidet selbst
Bei den Arbeiten, die der Mieter übernehmen muss, muss er sich nicht an detaillierte Vorschriften halten. Der Vermieter darf nicht bestimmen, in welchen zeitlichen Abständen das Laub beseitigt oder der Rasen gemäht werden muss. Allerdings darf ein Mieter den Garten auch nicht allzu sehr verwildern lassen – wer das Grün vor der Haustür durch allzu lange Untätigkeit zum Feuchtbiotop umwandelt, hat im Streitfall vor Gericht schlechte Karten.
Blumen und Bäume pflanzen
Ist ein Garten bereits bei Abschluss des Mietvertrags bepflanzt und will der Mieter einzelne Sträucher, Büsche oder Bäume entfernen, muss er dies grundsätzlich mit dem Vermieter absprechen. Das Gleiche gilt, wenn er eigene Bäume oder Sträucher pflanzen möchte. Blumen- und Gemüsebeete kann der Mieter hingegen ohne Absprache anlegen.
Pflanzt ein Mieter tatsächlich neue Bäume und Sträucher gehören ihm diese auch nach dem Auszug – er darf sie also mitnehmen. Allerdings: Sind die Pflanzen so tief verwurzelt, dass sie sich nicht mehr entfernen lassen, hat er keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, hat der Bundesgerichtshof entschieden. (Az.: VIII ZR 387/04). Auch hat das Landgericht Detmold entschieden, dass ein Mieter verpflichtet werden kann, den ursprünglichen Zustand des Gartens beim Auszug wiederherzustellen (Az.: 10 S 218/12).
Wann der Mieter Kosten tragen muss
Wenn der Hauseigentümer eine Firma mit der Pflege des Gartens beauftragt, hat er übrigens das Recht, die Kosten dafür in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umzulegen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter seinen vertraglich vereinbarten Pflichten zur Gartenpflege nicht nachkommt. In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof sogar entschieden, dass der Vermieter auch dann die Kosten für die Gartenpflege auf den Mieter umlegen kann, wenn er die Gartennutzung verboten hat (Az. VIII ZR 135/03).
Zusammenleben im Gemeinschaftsgarten
All diese Regeln gelten übrigens nur, wenn der Vermieter einem Mieter allein die Nutzung des Gartens gestattet hat. Ist der Garten mehreren Mietern vorbehalten, müssen diese sich neben der Absprache mit dem Vermieter grundsätzlich auch untereinander absprechen, wenn sie etwas verändern wollen. Wie der Mieterverein Köln berichtet, darf auch nicht ein Mieter allein einen Teil des Gartens für sich abgrenzen.
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